Satzung des „Silberstreif Krisendienste für Frauen e.V.“

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Silberstreif Krisendienste für Frauen e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff.AO) in der
jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins hat das Anliegen, Forderungen und Rechte von Frauen in der politischen
und allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen
Die besonderen Belange der Frauen, die sich in einer akuten Krise befinden, werden durch
frauenspezifische Angebote des Vereins unterstützt.
Das Ziel ist es Einweisungen in Kliniken und Psychiatrieeinrichtungen zu mindern.
Die Autonomie und die Würde der betroffenen Frauen werden durch den Selbsthilfeansatz
des Vereins gestärkt.
2. Dies geschieht insbesondere durch:
a. Gründung eines Krisenhauses, welches einen Schutzraum nur für Frauen in akuten Krisen bieten soll.
b. Möglichkeit der kurzfristigen Unterbringung und Versorgung im Krisenhaus
c. Unbürokratische Hilfe und Unterstützung in der Alltagsbewältigung
d. ambulante angeleitete Selbsthilfegruppen für Frauen in Krisen
e. Krisenintervention
f. Persönliche Beratung

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, bzw. anderen Vereinen erfolgt nur, wenn diese
ebenfalls als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Finanzierung zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Öffentliche Zuwendungen
c. Spenden
d. Sonstige Zuwendungen

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur Frauen werden. Sie müssen die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder sollen sich aktiv für die Verwirklichung des Vereinszieles einsetzen. Nur „natürliche“
Personen können dem Verein beitreten. Die Mitglieder haben aktives und passives
Stimmrecht.
4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein
finanziell durch Beiträge und Spenden und haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen an die Adresse des
Vorstandes erfolgen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Ziele und die Interessen des
Vereins verstößt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
4. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen
und schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Beiträge sollen von jedem Mitglied jährlich bis zum 31.3. des Kalenderjahres entrichtet
werden.
2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens
einmal jährlich statt.
2. Die MV wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen einberufen.
3. Eine außerordentliche MV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn es von mindestens 1/3 der Vereinsfrauen schriftlich und unter Angabe
des Grundes verlangt wird und kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen
werden.
4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit 2/3 Mehrheit der in der MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
5. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist mindestens eine 3/4 Mehrheit der
MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
in der MV abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
6. Die MV entscheidet z.B. auch über:
a. die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
b. die Entlastung des Vorstandes, die für jedes zweite Geschäftsjahr zu erfolgen hat
c. die Festlegung der Beiträge und der Beitragsordnung
d. die Genehmigung des Haushaltsplanes
e. die Ernennung von zwei Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchhaltung einschließlich des
Jahresbeschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der MV zu berichten
f. die Wahl einer Versammlungsleiterin
g. Satzungsänderungen
h. Die Auflösung des Vereins
7. Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Sitzungsleiterin
und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Kollektiv von mindestens drei, höchstens fünf Frauen.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
2. Jede Vorstandsfrau wird von der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitfrauen für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Bis zur Bestellung des nächsten
Vorstandes bleibt der alte im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann mit 2/3 Mehrheit der in der
MV der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden, wenn sie gegen die
Ziele und Interessen des Vereins verstößt.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
die Aufgabe, MVen vorzubereiten und einzuberufen, die Beschlüsse der MV auszuführen.
4. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf.
5. Die Wiederwahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
6. Die Geschäftsführung des Vorstandes muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung
über Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen enthält. Der Vorstand ist in seiner
Eigenschaft als Vorstand ehrenamtlich tätig.
7. Der Austritt, bzw. die Amtsniederlegung einer Vorstandsfrau ist jederzeit möglich. Jedoch
darf der Verein dadurch nicht zu Schaden kommen, so dass eine angemessene Kündigungsfrist
von 2 Wochen gewahrt werden sollte, um dem Vorstand die Zeit zu geben, das Amt wieder
neu zu besetzen.

§ 10 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die MV mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an die„Lesbenberatung e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden hat.

Artikel aktualisiert am 05.02.2018